Die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung kann durch die effiziente Nutzung der im Klärschlamm enthaltenen Nährstoffe zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft beitragen. Neben "gewünschten" Inhaltsstoffen kann Klärschlamm jedoch auch eine Schadstoffsenke darstellen. So kann er z.B. Schwermetalle, Mikroplastik, (antibiotikaresistente) Bakterien und sonstige Krankheitserreger sowie Arzneimittelrückstände enthalten. Die "Schadstoffbelastung" des Klärschlamms kann hierbei sehr stark variieren, je nach Abwasserherkunft (z.B. Indirekteinleiter oder Straßenabflüsse) und -behandlung. Generell ist zu beobachten, dass die Akzeptanz des Einsatzes von Klärschlamm als Dünger in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Zukünftig wird die bodenbezogene Verwertung noch weiter eingeschränkt. Ab 2029 dürfen Klärschlamm aus Kläranlagen oberhalb einer Ausbaugröße von 100.000 EW nicht mehr bodenbezogen verwerten, ab 2032 gilt dies bereits für Klärschlämme aus Kläranlagen oberhalb von 50.000 EW.
Daten zum Anteil der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung in der Rekultivierung bei der Verwertung bayerischer Klärschlämme finden Sie auf der Unterseite Verwertungswege in Bayern.
Besondern zu beachten sind die Klärschlammverordnung und die Vorgaben des Düngerechts.
Die Klärschlammverordnung regelt hierbei das Auf- oder Einbringungen von Klärschlamm in Böden
Sie legt Grenzwerte fest, sowohl hinsichtlich der Böden, auf die Klärschlamm auf- oder in die Klärschlamm eingebracht werden darf, als auch für Klärschlämme selbst.
Weitere Informationen sowie Links zu den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen finden Sie unter dem Schwerpunkt "Rechtsgrundlagen".
Eine Übersicht der Vorgaben im Bereich der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung finden Sie auch auf der Seite der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
Das Programm POLARIS bietet Klärschlammerzeugern und Dienstleistern im Bereich der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zahlreiche Vorteile bei der Abwicklung der Vorgaben der Klärschlammverwertung. POLARIS wird in Bayern seit 2021 eingesetzt und löste das damalige Bayerische Klärschlammnetz ab.
Mit einem Zugang zu POLARIS erhalten Sie auch die Option zur Nutzung der Fach- und IT-Hotlines des Programms. Zudem erfolgt eine Deklaration des Klärschlamms als Düngemittel anhand der hinterlegten Analyseparameter des Klärschlamms.
→ Hier erhalten Sie weitere Informationen zu POLARIS.
Klärschlamm ist ein Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-, Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn der Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflanzenbeeten oder in sonstiger Form behandelt worden ist.
Kein Klärschlamm ist ein aus Klärschlamm gewonnener Stoff, der durch Behandlungsverfahren so verändert worden ist, dass klärschlammtypische, stoffcharakteristische Merkmale nicht mehr vorhanden sind.
Rohschlamm ist nicht stabilisierter oder teilstabilisierter Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen vor Abschluss der Abwasserbehandlung entnommen wird. Rohschlamm darf nicht bodenbezogen verwertet werden!
Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus Klärschlamm und anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012, in der jeweils geltenden Fassung.
Kein Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus verschiedenen Klärschlämmen.
Achtung!
Das Vermischen von Klärschlämmen aus Kläranlagen mit einer Ausbaugröße ab 1000 EW ist nur zulässig, wenn es sich bei den vermischten Klärschlämmen um Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen des gleichen Klärschlammerzeugers handelt (also z. B. wenn eine Gemeinde mehrere Kläranlagen betreibt oder bei Abwasserzweckverbänden) und die Klärschlämme bereits jeweils vor der Vermischung die Anforderungen der § 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 (klärschlammbezogene Grenzwerte) und des §11 (Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene) der Klärschlammverordnung erfüllen.
Klärschlammkompost ist ein Stoff, der durch den gesteuerten biologischen Abbau der organischen Substanz eines Klärschlammgemischs unter aeroben Bedingungen entsteht.
Düngemittel, die Klärschlamm enthalten, müssen einem in der Düngemittelverordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Jede in den Verkehr gebrachte Partie muss mit einer düngemittelrechtlichen Kennzeichnung (Deklaration) versehen sein.
Die Angabe der Typenbezeichnung ist abhängig von den Gehalten an den Nährstoffen
Düngemitteltypen mit Klärschlamm sind i.d.R. zu klassifizieren als
Liegt der Trockenmassegehalt bei maximal 15 % TM handelt es sich um flüssige Düngemittel. Die Typenbezeichnung ist bei solchen Düngemitteln, um das Wort „flüssig“ zu ergänzen. Dies trifft i.d.R. auf landwirtschaftlich verwertete Klärschlämme zu, die als Nassschlamm (ca. 2-10% TM) ausgebracht werden.
Weitere Informationen zur Deklaration als Düngemittel finden Sie auf den Seiten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
Innerhalb von 3 Kalenderjahren dürfen maximal 5 Tonnen Trockenmasse Klärschlamm je Hektar ausgebracht werden, sofern alle weiteren Vorgaben des Abfall- und Düngerechts eingehalten sind.
Sonderregelungen für Klärschlammkomposte und -gemische
Innerhalb von drei Kalenderjahren dürfen Klärschlammgemische oder Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von maximal 5 Tonnen Trockenmasse je Hektar auf- oder eingebracht werden. Je Hektar Boden dürfen innerhalb von sechs Kalenderjahren Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von bis zu 10 Tonnen Trockenmasse auf- oder eingebracht werden.
Sonderregelungen Landschaftsbau
Bei landschaftsbaulichen Maßnahmen ist eine einmalige Auf- oder Einbringung von Klärschlamm von bis zu 10 Tonnen Trockenmasse je Hektar zulässig, sofern auf diesem Boden in den letzten sechs Jahren vor der Auf- oder Einbringung keine Auf- oder Einbringung erfolgt ist. Bei landschaftsbaulichen Maßnahmen dürfen Klärschlammgemische oder Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von bis zu 20 Tonnen Trockenmasse je Hektar auf- oder eingebracht werden, sofern auf dieser Fläche innerhalb von zehn Kalenderjahren vor der Auf- oder Einbringung keine Auf- oder Einbringung erfolgt ist.
Sonstige Beschränkungen
Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte nur für die oberste Bodenschicht mit einer Mächtigkeit von höchstens 30 Zentimetern eingesetzt werden.
Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind
Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden.
Nicht zu landwirtschaftlich genutzten Flächen gehören
Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus sind Flächen,
1. die ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gepflegt werden oder
2. auf denen eine durchwurzelbare Bodenschicht hergestellt wird.
Zu den Böden des Landschaftsbaus zählen insbesondere
Folgende Schwermetalle sind zu untersuchen:
Folgende Parameter sind zu untersuchen:
Folgende Parameter sind ebenfalls zu untersuchen:
Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost einen überhöhten* Gehalt an anderen als den genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde [im Fall der landwirtschaftlichen Verwertung im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde (AELF)]
Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen.
Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder
Klärschlammkomposts nicht zulässig.
* Gehalte an den oben bezeichneten anderen Inhaltsstoffen sind überhöht, wenn durch sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts oder der zur Gemisch- und Kompostherstellung vorgesehenen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung in unvermischter Form die Gesundheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren, die Gesundheit, das Wachstum und die Qualität von Nutzpflanzen, die Beschaffenheit und Fruchtbarkeit des Bodens oder der Naturhaushalt gefährdet werden können.
Für Schwermetalle, Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene, Gesamtstickstoffgehalt, Ammoniumgehalt, Phosphorgehalt, Trockenrückstand, organische Substanz, Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als Calciumoxid, Eisengehalt und, pH-Wert:
Für polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle, Benzo(a)pyren, polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfonsäure: alle zwei Jahre.
Zu untersuchende Schwermetalle:
Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der für die Auf- oder Einbringung vorgesehene Boden einen überhöhten Gehalt an anderen als den vorgenannten Schadstoffen aufweist, soll die zuständige Behörde [im Fall der landwirtschaftlichen Verwertung im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde (AELF)] eine Untersuchung des Bodens auf diese Schadstoffe anordnen.
Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen.
Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nicht zulässig.
Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaftlichen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten Boden kann die Bestimmung der Bodenart sowie die Untersuchung auf Schwermetalle, pH-Wert und Phosphatgehalt entfallen.
Bodenuntersuchungen auf pH-Wert, Schwermetalle, Phosphatgehalt sowie polychlorierte Biphenylen und Benzo(a)pyren sind mindestens alle 10 Jahre zu wiederholen.
Sonderregelungen
Die zuständige Behörde (KVB) kann
[im Fall der landwirtschaftlichen Verwertung im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde (AELF)]
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde (KVB) [im Fall der landwirtschaftlichen Verwertung im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde (AELF)] können bei einer Auf- oder
Einbringung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten die Wiederholungsuntersuchungen entfallen.
Vorgaben hinsichtlich der Probenahme und Untersuchung finden sich in § 32 ff. der Klärschlammverordnung.
Achtung!
Die Probenuntersuchung darf nur durch unabhängige und notifizierte Untersuchungsstellen durchgeführt werden, eigenständige Probenahmen und Analysen in nicht zertifizierten Laboren sind nicht zulässig. Die notifizierende Stelle in Bayern befindet sich bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
Recherche zu Untersuchungsstellen
Mit ReSyMesa steht Ihnen ein System zur Recherche von Messstellen und Sachverständige zur Verfügung, dieses finden Sie hier. Mittels einer Recherche können Sie durch Einschränkung des Ortes/Bundeslandes spezifische Suchen nach diesen Untersuchungsstellen durchführen, welche für verschiedene Untersuchungen zertifiziert sind.