Rechtliche Grundlagen

Bei der ordnungsgemäßen Klärschlammverwertung sind zahlreiche Rechtsvorschriften zu beachten.

Um Ihnen einen besseren Überblick zu verschaffen, haben wir hier die relevantesten Rechtsvorschriften, die eine Auswirkung auf die Klärschlammentsorgung haben, zusammengestellt und erläutern Ihnen kurz die Relevanz dieser Vorschriften in Bezug auf die Klärschlammentsorgung.
Alle Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Bitte beachten Sie jedoch, dass die hier aufgeführten Rechtsgrundlagen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität erheben, alle Angaben sind ohne Gewähr.

 

 

Abwasserrecht

Die Abwasserbehandlung (auch unter Berücksichtigung von Indirekteinleitern) hat einen wesentlichen Einfluss auf Qualität und Quantität der anfallenden Klärschlämme.

Schwerpunkt Abwasserrecht

Welchen Einfluss hat die Abwasserbehandlung auf den Klärschlamm?
Die Abwasserbehandlung (auch unter Berücksichtigung von Indirekteinleitern) hat einen wesentlichen Einfluss auf Qualität und Quantität der anfallenden Klärschlämme.

Je nach Zusammensetzung und Herkunft des Abwassers, der Menge des zu behandelnden Abwassers und der damit verbundenen Auslegungsgröße der Abwasserbehandlungsanlage ergeben sich ortsspezifische Anforderungen an die Abwasserbehandlung vor Einleitung des gereinigten Abwassers in einen Vorfluter.
Die Möglichkeiten zur Einleitung in einem Vorfluter sind zudem vom Zustand des Vorfluters abhängig. In einzelnen Regionen gelten z.B. bereits jetzt strengere Anforderungen im Hinblick auf den zulässigen Phosphorgehalt des einzuleitenden gereinigten Abwassers. Dies kann dazu führen, dass die Abwasserbehandlung eine stärkere Phosphorelimination im Abwasserpfad erforderlich macht. So dem Abwasser entzogener Phosphor findet sich dann im Klärschlamm wieder, sodass hier ein höherer Phosphorgehalt - als ohne eine striktere Phosphorelimination im Abwasserpfad - vorliegt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Themenschwerpunkt Phosphor.

Was ist Klärschlamm?
Nach § 2 Abs. 2 AbfKlärV ist Klärschlamm ein Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-, Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn der Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflanzenbeeten oder in sonstiger Form behandelt worden ist. Kein Klärschlamm ist ein aus Klärschlamm gewonnener Stoff, der durch Behandlungsverfahren so verändert worden ist, dass klärschlammtypische, stoffcharakteristische Merkmale nicht mehr vorhanden sind. Nach § 2 Abs. 3 AbfKlärV ist Rohschlamm nicht stabilisierter oder teilstabilisierter Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen vor Abschluss der Abwasserbehandlung entnommen wird.

Die Unterscheidung von Rohschlamm und Klärschlamm hat einen großen Einfluss auf die weiteren Handlungsoptionen. Wird z.B. Rohschlamm von einer Vielzahl kleinerer Anlagen zu einer größeren Abwasserbehandlungsanlage verbracht und dort der Abwasserbehandlung zugeführt, greifen i.d.R. noch keine Regelungen im Hinblick auf die Beschränkung der Klärschlammverwertung, da es sich bei dem eingebrachten Stoff aus rechtlicher Sicht um Abwasser und nicht um Abfall handelt. Vorgaben z.B. hinsichtlich einer notwendigen Phosphorrückgewinnung, Vermischungsverbote oder die Notwendigkeit der Zustimmung der zuständigen Behörde für eine anderweitige Abfallverwertung aus der AbfKlärV greifen hier noch nicht. Zu beachten sind jedoch die Vorgaben im Hinblick auf die wasserrechtliche Erlaubnis der aufnehmenden Abwasserbehandlungsanlage sowie sonstige Vorgaben beim Transport ("rollender Kanal").

An wen wende ich mich bei Fragen?
Im Regelfall wenden Sie sich als Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage bei Fragen an die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) oder das jeweils örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Behördenwegweiser.

Welche Vorschriften sind besonders relevant?

 

Abfallrecht

Im Abfallrecht sind sowohl spezifische Anforderungen an die Klärschlammentsorgung festgelegt, als auch allgemeine Regelungen zum Umgang mit Abfällen.

Schwerpunkt Abfallrecht

Was regelt die Klärschlammverordnung?
Durch die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung wurde die bislang bestehende alte Klärschlammverordnung abgelöst. Zudem werden ab 2023, 2029 und 2032 weitere Änderungen erfolgen, die u.a. eine Berichtspflicht (2023) sowie Pflichten der Phosphorrückgewinnung (zunächst für alle Kläranlagen, aber Ausnahmen möglich) bzw. ein Verbot der bodenbezogenen Klärschlammverwertung für Klärschlämme aus größeren Kläranlagen (2029 über 100.000 EW Ausbaugröße, 2029 über 50.000 EW) regeln. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt finden Sie hier.

Die aktuell geltende Klärschlammverordnung und die Vollzugshinweise finden Sie im unteren Abschnitt "Welche Vorschriften sind besonders relevant?". Die Vollzugshinweise zur Klärschlammverordnung enthalten auch bereits einen ersten Entwurf bezüglich des 2023 einzureichenden Berichts der Klärschlammerzeuger nach §3a AbfKlärV. Eine Exceldatei zum Download steht Ihnen hier bereit.


Was ist zudem zu beachten?
Die aktuell geltende Klärschlammverordnung und auch die europäische Klärschlammrichtlinie regelt primär die bodenbezogene Klärschlammverwertung.

Immer zu beachten sind die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das allgemein den Umgang mit Abfällen regelt. Sofern Klärschlamm in anderen Ländern verwertet werden soll, sind auch die Vorgaben der europäischen Abfallverbringungsverordnung (und des entsprechenden deutschen Ausführungsgesetzes) zu berücksichtigen.

An wen wende ich mich bei Fragen?
Im Regelfall wenden Sie sich als Klärschlammerzeuger bei Fragen zur Klärschlammverwertung an die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde.  

Im Hinblick auf düngerechtliche Fragen bei der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung  wenden Sie sich bitte an das jeweilige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.  Weitere Informationen finden Sie in unserem Behördenwegweiser.


Sofern Sie für die landwirtschaftliche Verwertung das Programm POLARIS verwenden, steht Ihnen hier auch eine eigene Fachhotline zur Verfügung.

Welche Vorschriften sind besonders relevant?

 

Düngerecht

Das Düngerecht ist für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung relevant. Neben Vorgaben der Klärschlammverordnung sind bei der Auf- oder Einbringung in landwirtschaftliche Flächen z.B. auch Vorgaben hinsichtlich der Einbringungsverfahren in den Boden oder allgemeine Vorgaben der Düngeverordnung (Sperrzeiten) zu beachten.

Beim Einsatz von Klärschlamm, Klärschlammasche oder aus Klärschlamm gewonnenen Phosphorrezyklaten als Düngemittel sind auch die Vorgaben der Düngemittelverordnung (z.B. hinsichtlich einer Kennzeichnungspflicht) zu beachten.

Schwerpunkt Düngerecht

Was regelt das Düngerecht?
Im Düngerecht sind u. a. weitere Anforderungen an Düngemittel und die Düngung im Allgemeinen geregelt. Dies betrifft v. a. die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen, da neben den spezifischen Regelungen der Klärschlammverordnung auch allgemeine Aspekte des Düngerechts zu beachten sind.

Eine Übersicht der Anforderungen bei der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung finden Sie auch auf der Seite der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (pdf).

Auch Klärschlammasche (aus der Verbrennung von Klärschlamm) kann als Ausgangsstoff für die Düngemittelherstellung oder direkt als Düngemittel eingesetzt werden. Hier sind jedoch spezifische Voraussetzungen zu beachten.

Was ist bei der Verwendung als Düngemittel zu beachten?
Im Düngemittelrecht gibt es kein Anmeldungs- bzw. Zulassungsverfahren.
Der Inverkehrbringer eines Düngers muss vielmehr garantieren, dass sein Produkt in allen Merkmalen einem zugelassenen Düngemitteltyp nach deutschem oder europäischem Recht entspricht. Die jeweiligen Vorgaben, auch im Hinblick auf eine Kennzeichnungspflicht, finden sich in den entsprechenden Rechtstexten. Sind die Vorgaben eingehalten, ist der entsprechende Dünger grundsätzlich verkehrsfähig – er darf somit gehandelt werden und wird auch als „zugelassenes Düngemittel“ bezeichnet. Es ist jedoch zu beachten, dass dieser Begriff sich nicht auf eine Individualzulassung eines Düngemittels bezieht, sondern ausschließlich angibt, dass es sich beim in den Verkehr gebrachten Stoff um ein Düngemittel handelt, dass in Übereinstimmung mit einem in der Verordnung gelisteten Düngemitteltyp steht. Verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen des Düngemittelrechts ist der Inverkehrbringer.


Weitere Informationen im Hinblick auf die Düngemittelverkehrskontrolle finden Sie auf der Homepage der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft.

An wen wende ich mich bei Fragen?
Bei Fragen zur landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung wenden Sie sich an das jeweils örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Behördenwegweiser.

Welche Vorschriften sind besonders relevant?

 

Immissionsschutzrecht

Das Immissionsschutzrecht regelt z.B. Vorgaben im Hinblick auf die Errichtung von Klärschlammtrocknungs- oder Verbrennungsanlagen. Dies betrifft z.B. die Notwendigkeit zur Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als auch erforderliche Messungen der Abgasströme.

Schwerpunkt Immissionsschutzrecht

Was regelt das Immissionsschutzrecht?

Das Immissionsschutzrecht dient primär dazu, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.  Es dient auch der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

Welche Anlagen im Bereich Klärschlammverwertung sind betroffen?
Das Immissionsschutzrecht ist im Bereich Klärschlamm v.a. für Anlagen relevant, bei denen es sich nach der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung um immissionsschutzrechtlich-genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, z.B. Anlagen zur Klärschlammbehandlung (z.B. Trocknung) sowie -verbrennung.

Bei der Verbrennung von Klärschlämmen greifen weitere Regelungen, die sowohl auf EU- als auch Bundesebene genauer definiert sind. So müssen z.B. bei Klärschlammverbrennungsanlagen aufgrund von EU-Vorgaben folgende Parameter mindestens verpflichtend gemessen werden:

  • Gesamtstaub, Kohlenmonoxid, Gesamt-C und Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid
  • Verbrennungstemperatur
  • O2-Gehalt
  • Temperatur und Druck im Abgas
  • Feuchte im Abgas


Zu beachten sind auch die BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen, die weitere Hinweise zu den "besten verfügbaren Techniken" im Anlagenbereich liefern. Beste verfügbare Techniken (BVT) sind nach Artikel 3 Absatz 10 der Richtlinie 2010/75/EU der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern.

Achtung - greift das Abwasserrecht?
Zu beachten ist jedoch, dass Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 BImSchG z.B. nicht gelten, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

Nach § 54 Abs. 2 WHG umfasst die Abwasserbeseitigung das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Dies kann z.B. eine geplante maschinelle Entwässerung oder Trocknung von Klärschlamm betreffen. Hier ist deshalb im Bereich Klärschlamm zunächst klar zu differenzieren zwischen Anlagen, die (noch) der Abwasserbeseitigung zugehörig sind und Anlagen die (schon) als Abfallbehandlungsanlagen einzustufen sind. Im Zweifelsfall wird daher angeraten, sich an die jeweils örtlich und sachlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde bzw. das Wasserwirtschaftsamt zu wenden, um zu evaluieren, ob es sich bei einer geplanten Anlage um eine Maßnahme im Rahmen der Abwasserbeseitigung handelt, also ob die beabsichtigte Maßnahme in einem funktionalen Zusammenhang zur Abwasserbeseitigung steht.

An wen wende ich mich bei Fragen?
Bei allgemeinen Fragen im Bereich Immissionsschutz wenden Sie sich an Ihre Kreisverwaltungsbehörde. Weitere Informationen finden Sie in unserem Behördenwegweiser.


Welche Vorschriften sind besonders relevant?